AG Düsseldorf vom 15.07.1998
37 C 5617/98
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1999, 199

AG Düsseldorf - 15.07.1998 (37 C 5617/98) - DRsp Nr. 1999/10160

AG Düsseldorf, vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 37 C 5617/98

DRsp Nr. 1999/10160

1. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert auch nur geringfügig - hier 823 DM - kann nur im Falle einer nachgewiesenen Reparatur Ersatz dieser Kosten verlangt werden. 2. Bei Ausfall eines Taxifahrzeuges kommt pro Schicht ein Betrag von 75 DM als Ausgleich in Frage. 3. Die Kosten für die Bescheinigung eines Sachverständigen über die durchgeführte Reparatur sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1999, 199