AG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1998
39 C 20263/97
Normen:
AKB § 2 b Abs. 1 e ; VVG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1999, 140

AG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1998 (39 C 20263/97) - DRsp Nr. 1999/10161

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 39 C 20263/97

DRsp Nr. 1999/10161

1. Das Kündigungserfordernis gem. § 6 Abs. 1 S. 3 VVG bei Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall entfällt bei dauerndem und vollständigem Wegfall des versicherten Interesses. In der Kfz-Haftpflichtversicherung liegt dies erst dann vor, wenn jede Möglichkeit einer Haftung entfallen ist und das versicherte Fahrzeug seine Eigenschaft als Fortbewegungsmittel vollständig verloren hat. Dies setzt über einen wirtschaftlichen Totalschaden hinaus zumindest einen technischen Totalschaden des Fahrzeugs voraus.