AG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.1998
3 O C 3015/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 60

AG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.1998 (3 O C 3015/98) - DRsp Nr. 1999/5688

AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 3 O C 3015/98

DRsp Nr. 1999/5688

Bei einem Auffahrunfall, bei dem solche Schäden denkbar sind, die sich der Beurteilung durch einen Laien entziehen können, weil sie unsichtbar oder versteckt in Form von Stauchungen oder Verformungen des Kofferraumes oder Kofferraumbodens vorhanden sind, darf der Geschädigte zur Sicherung seiner Ansprüche ein Sachverständigengutachten einholen, und kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf die Einholung eines weniger aussagekräftigen Kostenvoranschlages verwiesen werden.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 60