AG Duisburg - Urteil vom 23.04.1998
45/2 C 550/971
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 57

AG Duisburg - Urteil vom 23.04.1998 (45/2 C 550/971) - DRsp Nr. 1999/5686

AG Duisburg, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 45/2 C 550/971

DRsp Nr. 1999/5686

1) Liegt eine Anstoßgeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeuges von unter 10 km/h vor, kann eine Ursächlichkeit des Aufpralls für ein HWS-Syndrom von Insassen des Fahrzeuges, auf das aufgefahren worden ist; nicht angenommen werden 2) Beruhen die in ärztlichen Bescheinigungen nach einem Auffahrunfall festgehaltenen Beschwerden ausschließlich auf den eigenen Angaben des Geschädigten, genügt dies nicht für den Nachweis eines unfallbedingten HWS-Syndroms, weil sie lediglich Schlußfolgerungen aus bestrittenem Sachvortrag enthalten.

Normenkette:

BGB § 847 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 57