AG Duisburg - Urteil vom 26.05.1998
45/2 C 557/97
Normen:
BGB §§ 276, 598, 823 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 464

AG Duisburg - Urteil vom 26.05.1998 (45/2 C 557/97) - DRsp Nr. 1999/1939

AG Duisburg, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 45/2 C 557/97

DRsp Nr. 1999/1939

Stellt eine Werkstatt während der Reparatur des Fahrzeuges des Kunden diesem ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung, kann der Kunde darauf vertrauen, daß das verliehene Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Bei einer verschuldeten Beschädigung des Fahrzeuges haftet der Kunde deshalb nur in Höhe der üblicherweise als Selbstbehalt vereinbarten Beteiligung an dem am Kundenfahrzeug eingetretenen Schaden bis zu 1000 DM.

Normenkette:

BGB §§ 276, 598, 823 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 464