AG Eschweiler - Urteil vom 20.02.1998
18 C 498/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 348

AG Eschweiler - Urteil vom 20.02.1998 (18 C 498/97) - DRsp Nr. 1999/1942

AG Eschweiler, Urteil vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 18 C 498/97

DRsp Nr. 1999/1942

Nur wenn konkrete, für den Geschädigten sichtbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Sachverständige generell oder im Einzelfall über Gebühr hohe Berechnungen für seine Tätigkeit erstellt, kann ihm aus § 254 BGB entgegengehalten werden, er hätte von der Auftragsvergabe an den Sachverständigen Abstand nehmen oder aber nach Erhalt der entsprechenden überhöhten Sachverständigenrechnung diese überprüfen lassen oder die Zahlung teilweise verweigern müssen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 348