AG Eschweiler - Urteil vom 20.02.1998 (18 C 498/97) - DRsp Nr. 1999/1942
AG Eschweiler, Urteil vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 18 C 498/97
DRsp Nr. 1999/1942
Nur wenn konkrete, für den Geschädigten sichtbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Sachverständige generell oder im Einzelfall über Gebühr hohe Berechnungen für seine Tätigkeit erstellt, kann ihm aus § 254BGB entgegengehalten werden, er hätte von der Auftragsvergabe an den Sachverständigen Abstand nehmen oder aber nach Erhalt der entsprechenden überhöhten Sachverständigenrechnung diese überprüfen lassen oder die Zahlung teilweise verweigern müssen.