AG Essen vom 27.06.1988
54 OWi 863/87
Normen:
StVG § 7 Abs.1, § 25 a Abs.1; StVZO §§ 23, 27 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 115
DRsp II(294)235d-e

AG Essen - 27.06.1988 (54 OWi 863/87) - DRsp Nr. 1992/11526

AG Essen, vom 27.06.1988 - Aktenzeichen 54 OWi 863/87

DRsp Nr. 1992/11526

d-e. Belastung des Halters mit Bußgeldverfahrenskosten: (d) Halter-Eigenschaft desjenigen, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist; (e) Vermeidung der Kostenbelastung durch Benennung des tatsächlichen Halters, des vom Halter Beauftragten oder des Fahrzeugführers.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1, § 25 a Abs.1; StVZO §§ 23, 27 ;

(d) »... Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der mit der Neuschaffung des § 25 a StVG verfolgten Intention des Gesetzgebers kann bei dieser Vorschrift nicht der wirtschaftliche Halterbegriff i. S. des § 7 StVG, § 31 a StVZO zugrunde gelegt werden, da die Zielrichtung der neu geschaffenen Vorschrift eine völlig andere ist.

Die Einführung der »Kosten-Halterhaftung« des § 25 a StVG beruht auf langjährigen Bestrebungen der zuständigen Gesetzgebungsorgane des Bundes und anderer interessierter Stellen, die darauf gerichtet waren, die gerichtlichen Bußgeldverfahren zu vereinfachen und insbesondere die Mißstände bei der Verfolgung von Kennzeichenanzeigen zu beseitigen. ...