(d) »... Bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der mit der Neuschaffung des § 25 a StVG verfolgten Intention des Gesetzgebers kann bei dieser Vorschrift nicht der wirtschaftliche Halterbegriff i. S. des § 7 StVG, § 31 a StVZO zugrunde gelegt werden, da die Zielrichtung der neu geschaffenen Vorschrift eine völlig andere ist.
Die Einführung der »Kosten-Halterhaftung« des § 25 a StVG beruht auf langjährigen Bestrebungen der zuständigen Gesetzgebungsorgane des Bundes und anderer interessierter Stellen, die darauf gerichtet waren, die gerichtlichen Bußgeldverfahren zu vereinfachen und insbesondere die Mißstände bei der Verfolgung von Kennzeichenanzeigen zu beseitigen. ...
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