AG Essen - Urteil vom 11.11.1991
12 C 498/91
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 812 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; StGB § 142 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 40

AG Essen - Urteil vom 11.11.1991 (12 C 498/91) - DRsp Nr. 1994/15545

AG Essen, Urteil vom 11.11.1991 - Aktenzeichen 12 C 498/91

DRsp Nr. 1994/15545

1. Für die Regreßklage im Bereich bis zu 1.000 DM bedarf es keiner Berücksichtigung irgendwelcher besonderer "Relevanz" der Unfallflucht (§ 7 V Abs. 2 S. 1 AKB). 2. Hat der VersNehmer die Aufwendungen des Versicherers erstattet, bedeutet dies regelmäßig eine Erfüllung des Regreßanspruchs und führt dazu, daß der VersNehmer im Falle der Rückforderung des Betrages vom Versicherer den mangelnden Rechtsgrund beweisen muß. 3. Eine einfache Zahlung "unter Vorbehalt" schließt nur die Wirkungen der §§ 814, 818 Abs. 3 BGB aus. 4. Eine Zahlung unter einem sog. "erweiterten Vorbehalt" (hier: "unter Vorbehalt und ohne Schuldanerkenntnis zur Vermeidung des Verlustes des VersSchutzes mit der Bitte um Aufgliederung des Erstattungsbetrages") ist dahin zu verstehen, daß dem Gläubiger - hier dem Versicherer - auch weiter die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Regreßforderung, und zwar nach Grund und Höhe, auferlegt bleiben soll.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 812 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; StGB § 142 ;

Hinweise:

Zur Beweislast im Rückforderungsprozeß bei Zahlung unter Vorbehalt s. OLG Oldenburg r+s 1990, 288 m.w.H. - Zu 1) ebenso AG Augsburg (10 C 5488/90) ZfS 1991, 165. - 5.000,- DM Regreß bei Unfallflucht mit erheblichem Personenschaden unter Alkoholeinfluß; AG Regensburg (3 C 3117/90) ZfS 1991, 165.

Fundstellen
r+s 1992, 40