AG Essen - Urteil vom 12.04.1999 (20 C 467/98) - DRsp Nr. 1999/10165
AG Essen, Urteil vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 20 C 467/98
DRsp Nr. 1999/10165
1. Auch bei Einstellung eines Bußgeldverfahrens vor der Ordnungsbehörde kommt § 84 Abs. 2BRAGO zur Anwendung. 2. Auch Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigen eine Gebühr gemäß §§ 105 Abs. 3, 84 Abs. 2BRAGO von 600 DM. 3. Ein 20 % iger Abschlag wegen der geringen Bedeutung wird nicht vorgenommen.