AG Frankfurt/Main vom 14.06.1989
95 OWi 99/89
Normen:
StVG § 25 a Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp II(294)249a-c
VerkMitt 1990, 48

AG Frankfurt/Main - 14.06.1989 (95 OWi 99/89) - DRsp Nr. 1992/11532

AG Frankfurt/Main, vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 95 OWi 99/89

DRsp Nr. 1992/11532

Subsidiäre Belastung des Halters mit den Verfahrenskosten wegen eines Halt- oder Parkverstoßes: a. Zumutbare und angemessene Maßnahme zur Fahrermittlung ist nicht zwangsläufig identisch mit baldiger Absendung eines Anhörungsbogens; b. ausreichende Unterrichtung des Fahrzeugbenutzers vom Verstoß durch Anbringung eines schriftlichen Hinweises am Fahrzeug; c. für den Fall, daß der Fahrzeugbenutzer den Zettel nicht an den Halter weitergibt, muß sich dieser das Verhalten als in seinem Verantwortungsbereich liegend zurechnen lassen.

Normenkette:

StVG § 25 a Abs.1 S.1;
Fundstellen
DRsp II(294)249a-c
VerkMitt 1990, 48