AG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.1998 (301 C 4353/98) - DRsp Nr. 1999/10168
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.1998 - Aktenzeichen 301 C 4353/98
DRsp Nr. 1999/10168
Übersteigen die erforderlichen Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Auch dann, wenn sich der Geschädigte für die Reparatur des Fahrzeuges entscheidet, ist sein Ersatzanspruch der Höhe nach durch den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert begrenzt, da die Wiederherstellungskosten unverhältnismäßiger Aufwand sind (§ 251 Abs. 2BGB).