AG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.11.1998
32 C 2560/98-84
Normen:
BGB §§ 325, 326, 535 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 194

AG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.11.1998 (32 C 2560/98-84) - DRsp Nr. 1999/10167

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 32 C 2560/98-84

DRsp Nr. 1999/10167

1. Der Mietwagenunternehmer hat einen Geschädigten umfassend, insbesondere durch Hinweis auf günstige Pauschaltarife über die Vertragsgestaltung bei Miete eines Kraftfahrzeuges zum Ersatz des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu unterrichten. 2. Ist einem Mietwagenunternehmen durch Vorlage der Kostenübernahmebestätigung bekannt, daß die Haftpflichtversicherung des Schädigers wegen seiner Tarifgestaltung nicht reibungslos die Mietwagenrechnung abrechnen wird, muß er seinen Mietwagenkunden hierauf hinweisen.