AG Freiburg vom 21.03.1989
1 C 5189/88
Normen:
BGB § 249 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)331d
VRS 77, 20

AG Freiburg - 21.03.1989 (1 C 5189/88) - DRsp Nr. 1992/11535

AG Freiburg, vom 21.03.1989 - Aktenzeichen 1 C 5189/88

DRsp Nr. 1992/11535

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden Ersatzfähigkeit des (Prämien-)Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung;

Normenkette:

BGB § 249 ; VVG § 67 ;

»... [Der] Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ist durch den Verkehrsunfall adäquat-kausal verursacht worden und wird auch vom Schutzzweck der einschlägigen Schadensersatznormen umfaßt, auch wenn der Kl. die Kaskoversicherung nur in Anspruch genommen hat, um statt des Wiederbeschaffungswertes einen Neuwagen zu erlangen (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1988,27). Es wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, es sei nicht Sinn der Schadensersatzvorschriften, dem Geschädigten einen Ausgleich für den Vermögensschaden zu geben, der ihm durch freiwillige Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung zwecks Erlangung eines höheren Vermögensvorteils, als ihm nach allgemeinen Schadensersatzrecht zustünde, entstanden sei (LG Trier, ZfS 1982,361; LG Osnabrück, NJW-RR 1987,18). Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise .. beruht dieser Vorteil jedoch darauf, daß der Kl. in der Vergangenheit die zu zahlenden Prämien für die Kaskoversicherung aus eigenen Mitteln aufgebracht hat .. . Aus dem gleichen Grund greift auch der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht ein.