AG Freiburg - Urteil vom 03.11.1992
31 OWi 1504/92 a
Normen:
StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1994/15584
VRS 85, 51
ZfS 1993, 427

AG Freiburg - Urteil vom 03.11.1992 (31 OWi 1504/92 a) - DRsp Nr. 1994/15583

AG Freiburg, Urteil vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 31 OWi 1504/92 a

DRsp Nr. 1994/15583

1. Verkehrszeichen sind so anzubringen, daß auch ein Ortsunkundiger ihre Bedeutung ohne weitere Überlegung sofort eindeutig erkennen kann. Sie müssen durch einen beiläufigen Blick erfaßt, verstanden und befolgt werden können. 2. Die Grundsätze nach Ziff. 1 gelten auch für Lichtsignalanlagen (Ampeln). Ist eine provisorische für eine Baustelle errichtete Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen, so ist es fehlerhaft, wenn für die Mißachtung ein Fahrverbot verhängt wird, auch wenn bei dem Passieren des Rotlichts bereits mehr als eine Sekunde seit dem Umspringen auf Rot vergangen ist. 3. Es bestehen Zweifel, ob Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO (Fahrverbot bei Rotlichtverstoß wenn rot bereits länger als 1 Sekunde andauert) von der Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG gedeckt ist und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969 (NJW 69, 1623) entspricht. 4. Die Entscheidung des BGH vom 28.11.1991 (BGHSt 38, 125) bezieht sich Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es ist nicht zwingend geboten, die dort aufgestellten Grundsätze auch auf Rotlichtfälle anzuwenden.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 S. 2;

Hinweise:

S.a. BGH NJW 1992, 446 = ZfS 1192, 30

Fundstellen
DRsp-ROM Nr. 1994/15584
VRS 85, 51
ZfS 1993, 427