AG Freiburg - Urteil vom 03.11.1992
31 OWi 1504/92a
Normen:
StVO § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 85, 51

AG Freiburg - Urteil vom 03.11.1992 (31 OWi 1504/92a) - DRsp Nr. 1994/15585

AG Freiburg, Urteil vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 31 OWi 1504/92a

DRsp Nr. 1994/15585

1. Verkehrszeichen sind so anzubringen, daß auch ein Ortsunkundiger ihre Bedeutung ohne weitere Überlegung sofort eindeutig erkennen kann. Sie müssen durch einen beiläufigen Blick erfaßt, verstanden und befolgt werden können. 2. Die Grundsätze nach Ziff. 1 gelten auch für Lichtsignalanlagen (Ampeln). 3. Es bestehen Zweifel, ob Nr. 34.2 der Anlage zur § 1 Abs. 1 BKatVO (Fahrverbot bei Rotlichtverstoß wenn rot bereits länger als 1 Sekunde andauert) von der Ermächtigungsnorm des § 26 a StVG gedeckt ist und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969 (NJW 1969, 1623) entspricht. 4. Die Entscheidung des BGH vom 28.11.1991 (DAR 1992, 69) bezieht sich auf Geschwindigkeitsüberschreitungen. Es ist nicht zwingend geboten, die dort aufgestellten Grundsätze auch auf Rotlichtfälle anzuwenden.