AG Hagen in Westf. - Urteil vom 12.09.1983 (43 C 410/83) - DRsp Nr. 1994/15630
AG Hagen in Westf., Urteil vom 12.09.1983 - Aktenzeichen 43 C 410/83
DRsp Nr. 1994/15630
1. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit für Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer sind Folgeschäden, die mit dem Unfall in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Sie sind deshalb vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu ersetzen. 2. Keine Besprechungsgebühr für Auskunftseinholung beim Zentralruf der Versicherer.