AG Hamburg - Urteil vom 10.09.1998
13 b C 298/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 77

AG Hamburg - Urteil vom 10.09.1998 (13 b C 298/97) - DRsp Nr. 1999/10177

AG Hamburg, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 13 b C 298/97

DRsp Nr. 1999/10177

1. Bei einer fachmännisch montierten Antenne kann davon ausgegangen werden, daß nach Entfernen der Stabantenne ungefährdet die Waschstraße benutzt werden kann. 2. Der Benutzer der Waschstraße braucht, wenn der Schaden beim Waschvorgang entstanden ist, wegen der Beweislastumkehr lediglich darzutun, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1999, 77