AG Hamburg - Urteil vom 10.09.1998 (13 b C 298/97) - DRsp Nr. 1999/10177
AG Hamburg, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 13 b C 298/97
DRsp Nr. 1999/10177
1. Bei einer fachmännisch montierten Antenne kann davon ausgegangen werden, daß nach Entfernen der Stabantenne ungefährdet die Waschstraße benutzt werden kann. 2. Der Benutzer der Waschstraße braucht, wenn der Schaden beim Waschvorgang entstanden ist, wegen der Beweislastumkehr lediglich darzutun, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann.