AG Hamburg - Urteil vom 23.11.1993 (9 C 1077/93) - DRsp Nr. 1995/3949
AG Hamburg, Urteil vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 9 C 1077/93
DRsp Nr. 1995/3949
Hat der Versicherer an den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers Beträge geleistet und ergibt sich nach endgültiger Abrechnung ein Guthaben für den Versicherer, unterliegt der Herausgabeanspruch des Versicherers gegen den Rechtsanwalt aus Geschäftsbesorgung nicht der kurzen Verjährung des § 12 Abs. 1VVG, sondern der 30jährigen Verjährung gem. § 195BGB.