AG Hanau - Urteil vom 19.03.1998
34 C 3401/97- 14
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 376

AG Hanau - Urteil vom 19.03.1998 (34 C 3401/97- 14) - DRsp Nr. 1999/1953

AG Hanau, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 34 C 3401/97- 14

DRsp Nr. 1999/1953

1. Stellt ein Arzt nach einem Auffahrunfall fest, daß die rechtsseitige Nackenmuskulatur druckschmerzhaft ist und eine endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule festzustellen ist, ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges der nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens mit dem Auffahrunfall von dessen Ursächlichkeit für eine Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen. 2. Die wissenschaftliche Diskussion über die zur Auslösung eines HWS-Traumas erforderliche Aufprallgeschwindigkeit ist derzeit noch nicht abgeschlossen, so daß es naturwissenschaftlich nicht feststeht, daß ein Aufprall mit einem Geschwindigkeitsunterschied von unter 15 km/h nie HWS-Traumata hervorrufen kann.

Normenkette:

BGB § 847 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 376