AG Hanau - Urteil vom 21.11.1988
36 C 1083/88
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)342d
ES Kfz-Schaden E/26
VersR 1990, 164

AG Hanau - Urteil vom 21.11.1988 (36 C 1083/88) - DRsp Nr. 1992/11566

AG Hanau, Urteil vom 21.11.1988 - Aktenzeichen 36 C 1083/88

DRsp Nr. 1992/11566

Nutzungsausfall-Ersatz für konkret entstandenen Ausfall, begrenzt durch die bei Werkstattreparaturen übliche Ausfallzeit, kann auch der Geschädigte verlangen, der sein durch Unfall beschädigtes Kraftfahrzeug selbst repariert.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Auch wenn der Kl. seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis, also fiktiv, abgerechnet hat, ist er nicht daran gehindert, für konkret entstandenen Nutzungsausfall eine Entschädigung zu verlangen. Es ist allgemein anerkannt, daß der Geschädigte, der sein Fahrzeug selbst repariert, die durch Sachverständigengutachten festgestellten Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang geltend machen kann.

Dieses Recht würde dem Kl. beschnitten werden, wenn er nicht daneben auch konkret entstandenen Nutzungsausfall geltend machen dürfte. Für eine derartige Beschränkung besteht insbesondere auch deshalb keine Veranlassung, da der Bekl. dann im Fall einer Eigenreparatur seitens des Kl. sich besserstellen würde als bei Durchführung einer Reparatur durch eine Fachwerkstatt, die der Bekl. im Rahmen des Schadensersatzes schuldet. Es gilt aber der Grundsatz, daß überobligationsmäßige Leistungen des Kl. - das wäre dann die eigene Reparatur - nicht dem Schädiger zugute kommen sollen.