AG Hannover - 05.05.1988 (248 OWi 29/88) - DRsp Nr. 1992/11568
AG Hannover, vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 248 OWi 29/88
DRsp Nr. 1992/11568
zu a-e. Subsidiäre Belastung des Halters mit Bußgeldverfahrenskosten wegen Halt- oder Parkverstoßes:(e) keine Erhebung einer Gebühr für die Entscheidung des Gerichts nach § 25 a Abs. 3 Satz 1 StVG, auch nicht für eine etwaige Rechtsbehelfsentscheidung.
»Eine Gerichtsgebühr ist für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Abs. 3 Satz 1 StVG nicht zu erheben, weder als zusätzliche Gebühr zu der Gebühr nach § 107 Abs. 2OWiG noch als Gebühr für das Gesamtverfahren, also unter Wegfall der Gebühr des § 107 Abs. 2OWiG.
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