AG Hannover - Urteil vom 03.12.1998 (546 C 13772/98) - DRsp Nr. 1999/10179
AG Hannover, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 546 C 13772/98
DRsp Nr. 1999/10179
Dem Versicherungsnehmer steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Erneuerung der Schließanlage und Sperrung eines gestohlenen Schlüssels zu, da es sich nicht um eine Rettungsmaßnahme im Sinne von § 62VVG, sondern nur um eine Schadenverhütungsmaßnahme handelt.