AG Hannover - Urteil vom 14.01.1998
554 C 12824/97
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 169

AG Hannover - Urteil vom 14.01.1998 (554 C 12824/97) - DRsp Nr. 1998/18276

AG Hannover, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 554 C 12824/97

DRsp Nr. 1998/18276

1. Kraftfahrzeuge befinden sich im Sinne des § 7 StVG dann im Betrieb, wenn sie sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen. Wird es auf ausschließlich dem ruhenden Verkehr vorbehaltenen, von der Fahrbahn getrennten Flächen vorschriftsmäßig geparkt, befindet es sich nicht mehr im Betrieb. 2. Entzündet sich ein abgestelltes Kfz selbst oder wird es von einem Dritten in Brand gesteckt und greift der Brand auf eine Fremde Sache über, stellt sich dies nicht als Auswirkung der typischen, mit dem Betrieb verbundenen Gefahr dar. 3. Kein Autofahrer muß damit rechnen, daß sein Pkw während des Parkens durch Selbstentzündung oder Brandstiftung in Brand gerät, so daß für ihn kein Anlaß zu Abwehr- oder Vorsichtsmaßnahmen bestand, das Schadensereignis sich vielmehr für ihn als unabwendbares Ereignis darstellt.

Normenkette:

§ ;