AG Heidelberg - Urteil vom 17.07.1984
26 C 133/84
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 84
VersR 1986, 199
ZfS 1984, 368

AG Heidelberg - Urteil vom 17.07.1984 (26 C 133/84) - DRsp Nr. 1994/15664

AG Heidelberg, Urteil vom 17.07.1984 - Aktenzeichen 26 C 133/84

DRsp Nr. 1994/15664

1. Dem Rechtsanwalt entsteht für ein Telefongespräch mit dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten über Unfallhergang und -Verursachung die Besprechungsgebühr. 2. Eine Besprechungsgebühr entsteht bereits dann, wenn mit dem Gegner oder einem Dritten verhandelt wird. 3. Dritter ist jeder, der nicht Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter ist.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Am 14.11.1983 verursachte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Mopeds, Policen-Nr. 318 GYC, in Heidelberg schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Am 20.01.1984 wurde die Schadenshauptforderung der Klägerin in Höhe von 441,-- DM von der Beklagten gezahlt.

Die Klägerin macht mit der Klage restliche Anwaltsgebühren geltend.