AG Herborn - 18.08.1998 (6 C 121/98) - DRsp Nr. 1999/5692
AG Herborn, vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 6 C 121/98
DRsp Nr. 1999/5692
1. Für die Behauptung, der Versicherungsvermittler habe bei Antragstellung die Ausdehnung des Versicherungsschutzes über die im Antrag enthaltene Risikobeschreibung hinaus zugesagt, ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. 2. Steht der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer als Zeuge nicht zur Verfügung, kann er nicht deshalb seine eigene Vernehmung als Partei nach § 448ZPO beantragen.