AG Herne-Wanne vom 29.08.1994
2 C 542/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 8 ;
Fundstellen:
SP 1994, 404

AG Herne-Wanne - 29.08.1994 (2 C 542/94) - DRsp Nr. 1995/9482

AG Herne-Wanne, vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 2 C 542/94

DRsp Nr. 1995/9482

1. Der an einer Fahrzeugkolonne Vorbeifahrende muß damit rechnen, daß durch eine Lücke in der Kolonne andere Fahrzeuge einbiegen. Die Sorgfaltspflicht des Bevorrechtigten beschränkt sich nicht darauf, den Wartepflichtigen durch ausreichenden Seitenabstand zu den stehenden Fahrzeugen das Hineintasten zu ermöglichen. Der Bevorrechtigte muß sich darüber hinaus darauf einstellen, daß er bei kreuzendem Verkehr rechtzeitig anhalten kann. 2. Der Mithaftungsanteil des Überholers ist mit 1/4 zu bewerten, wenn er zwar ausreichenden Seitenabstand gehalten, er sich aber nicht darauf eingestellt hat, bei plötzlichem Querverkehr rechtzeitig anhalten zu können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 8 ;

Hinweise:

S.a. AG Mühldorf SP 1994, 72 (50:50); LG Lübeck SP 1994, 336 (20% Mithaftung des Überholers).

1. Nach AG Mühldorf SP 1994, 72 ist bei Kollision zwischen einem an einer wegen Rotlicht wartenden Fahrzeugschlange vorbeifahrenden Pkw und einem durch eine Lücke in der Kolonne aus der untergeordneten Straße in die einspurige bevorrechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

2. Zur Haftungsverteilung zwischen dem die Kolonne links Überholenden und dem aus einer Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn Einfahrenden siehe LG Lübeck SP 1994, 336 (20% Mithaftung des Überholers). Die Leitsätze lauten: