AG Idar-Oberstein - Urteil vom 04.08.1998 (3 C 714/97) - DRsp Nr. 1999/5693
AG Idar-Oberstein, Urteil vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 3 C 714/97
DRsp Nr. 1999/5693
1. Tritt der Versicherungsfall nach qualifizierter Mahnung gem. § 39VVG, jedoch vor Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein, wird der Versicherer auch bei Zahlung nach Ablauf der Frist nicht leistungsfrei. 2. Befriedigt der Versicherer den geschädigten Dritten vor Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3VVG, tritt Leistungsfreiheit allein wegen Fristablaufs nicht ein.