AG Idar-Oberstein - Urteil vom 16.03.1992 (3 C 676/91) - DRsp Nr. 1994/15685
AG Idar-Oberstein, Urteil vom 16.03.1992 - Aktenzeichen 3 C 676/91
DRsp Nr. 1994/15685
Wird der Schaden nach einem Verkehrsunfall auf Neuwagenbasis abgerechnet, so ist der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Ermittlung des Gegenstandswerts der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht in Abzug zu bringen.