AG Kaiserslautern - Urteil vom 24.04.1998
8 C 508/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1998, 380

AG Kaiserslautern - Urteil vom 24.04.1998 (8 C 508/98) - DRsp Nr. 1999/1957

AG Kaiserslautern, Urteil vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 8 C 508/98

DRsp Nr. 1999/1957

1. Grundsätzlich erstreckt sich die Ersatzpflicht eines Schädigers nach einem Verkehrsunfall auch auf die zur Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs angefallenen Rechtskosten. 2. Ist der Schadensfall einfach gelagert, ist gleichwohl eine Beauftragung eines Anwalts zur Schadensregulierung dann erforderlicher Aufwand zur Schadensbehebung, wenn ein ausländischer Schädiger in Anspruch zu nehmen ist (hier: Beschädigung einer Baustelleneinrichtung durch einen russischen Fahrer).

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1998, 380