AG Karlsruhe - Urteil vom 25.02.1983
1 C 503/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 471
ZfS 1983, 367

AG Karlsruhe - Urteil vom 25.02.1983 (1 C 503/82) - DRsp Nr. 1994/15700

AG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.1983 - Aktenzeichen 1 C 503/82

DRsp Nr. 1994/15700

Dem Anwalt des Geschädigten entsteht durch die telefonische Ermittlung des Namens, der Anschrift und der Versicherungsnummer des Kfz-Halters beim Zentralruf der Autoversicherer ebenso wie durch die Erörterung der Sache mit dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen die Besprechungsgebühr. Diese Gebühr ist ein vom Versicherer des Schädigers zu ersetzender Unfallfolgeschaden.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Gegenstand der vorliegenden Klage sind lediglich noch Nebenforderungen und die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte beauftragte den Kläger im August 1981 ihren PKW, DB 300 D, ... - AA 914, zu reparieren. Die Klägerin führte die Arbeiten ordnungsgemäß aus und stellte sie der Beklagten am 02.09.1981 in Rechnung. Die Rechnung wie auch die Mahnungen vom 26.10. und 01.12.1981 adressierte die Klägerin an die Anschrift N.-Str. 13.

Da die Beklagte die Rechnung nicht ausglich, leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren am 22.12.1981 gegen die Beklagte ein. Der Mahnbescheid vom 28.12.1981 konnte der Beklagten zunächst nicht zugestellt werden. Am 17.02.1982 bezahlte die Beklagte dann an die Klägerin den Betrag von 1.540,-- DM. Hierauf wurde der Mahnbescheid am 21.04.1982 zugestellt.