AG Koblenz - Urteil vom 15.07.1998
13 C 799/98
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 396

AG Koblenz - Urteil vom 15.07.1998 (13 C 799/98) - DRsp Nr. 1999/1960

AG Koblenz, Urteil vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 13 C 799/98

DRsp Nr. 1999/1960

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist vor Beauftragung eines eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen nicht verpflichtet, Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ohne Einholung derartiger Vergleichsangebote begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
DAR 1998, 396