AG Köln vom 27.08.1998
268 C 144/98
Normen:
AKB §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SP 1998, 476

AG Köln - 27.08.1998 (268 C 144/98) - DRsp Nr. 1999/1962

AG Köln, vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 268 C 144/98

DRsp Nr. 1999/1962

1. Bei einem Glasbruchschaden sind nicht nur die reinen Materialkosten der Verglasung, sondern auch die Montagekosten zu entschädigen, auch wenn feststeht, da daß DM eine Wiederherstellung nicht mehr erfolgt. 2. Etwas anderes gilt jedoch, wenn nicht nur wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sondern eine Zerstörung des Fahrzeugs, dieses also verschrottet wird. 3. Nach § 13 Abs. 5 AKB ist ein Abzug berechtigt, der dem Alter und der Abnutzung entspricht. Bei Fahrzeugteilen, die einem Verschleiß nicht unterliegen und eine Lebensdauer wie das gesamte Fahrzeug haben, ist ein Abzug nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

AKB §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 5 ;
Fundstellen
SP 1998, 476