AG Köln - Urteil vom 09.08.1991
266 C 188/91
Normen:
BGB §§ 242, 810, 985 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 893

AG Köln - Urteil vom 09.08.1991 (266 C 188/91) - DRsp Nr. 1994/15734

AG Köln, Urteil vom 09.08.1991 - Aktenzeichen 266 C 188/91

DRsp Nr. 1994/15734

Hat der Geschädigte das Sachverständigengutachten selbst in Auftrag gegeben, abgeholt und bezahlt, so wird er auch Eigentümer des Originalgutachtens. Ihm steht dementsprechend gegen den Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Herausgabe des Originalgutachtens zu. Der Geschädigte darf das Originalgutachten auch dann behalten, wenn der Haftpflichtversicherer ihm aufgrund des Schadenersatzprozesses die Kosten des Gutachtens zu erstatten hat.

Normenkette:

BGB §§ 242, 810, 985 ;
Fundstellen
VersR 1993, 893