AG Köln - Urteil vom 12.10.1984
226 C 356/84
Normen:
BGB § 833 ; StGB § 316 ; StVO § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1986, 1266
VersR 1986, 559

AG Köln - Urteil vom 12.10.1984 (226 C 356/84) - DRsp Nr. 1994/15752

AG Köln, Urteil vom 12.10.1984 - Aktenzeichen 226 C 356/84

DRsp Nr. 1994/15752

A. 1. Ein Bierkutscher, der diensteifrig dem Gebräu der eigenen Brauerei zugesprochen hat, verstößt gegen § 316 StGB, wenn er in fahruntüchtigem Zustand das Pferdegespann führt. Die Fahrerlaubnis kann ihm allerdings nicht entzogen werden. 2. Ein "Führen" i.S. des § 316 StGB ist gegeben, wenn der Bierkutscher durch Zurufe (z.B. "Hüh" oder "Hot") auf die Gäule einwirkt. Dies gilt jedoch nicht für Zurufe des Beikutschers. B. 1. Ein Pferdefuhrwerk ist, obwohl durch PS in Bewegung gesetzt, kein Fahrzeug i.S. der StVO. 2. Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren i. S. des § 833 S. 2 BGB. 3. Ein Ausschluß der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das Pferdegespann einer Brauerei zur Reklame ständig mit leeren Bierfässern durch die Stadt fährt (zumal dies dem Umsatz nicht gerade förderlich ist). 4. Beschädigt ein Brauereigaul durch Huftritt einen geparkten Pkw, so hat sich damit die typische Tiergefahr i.S. des § 833 BGB verwirklicht. Der Beweggrund des Tieres ist rechtlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß auch Menschen sich gelegentlich so zu verhalten pflegen.

Normenkette:

BGB § 833 ; StGB § 316 ; StVO § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 1986, 1266
VersR 1986, 559