AG Köln - Urteil vom 19.06.1998 (111 C 422/97) - DRsp Nr. 1999/10185
AG Köln, Urteil vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 111 C 422/97
DRsp Nr. 1999/10185
Keine Haftung des Veranstalters eines Faschings-/Fastnachtumzuges, wenn es am Rande des Zuges zu mutwilligen Beschädigungen an Fahrzeugen kommt. Derartige Exzesse sind bei der Organisation des Zuges nicht vorhersehbar und in die Sicherheitsvorkehrungen einzubeziehen.