AG Köln - Urteil vom 22.06.1998
268 C 565/97
Normen:
AKB 95 §§ 2 b Abs. 2 e, 6 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
r+s 1998, 490

AG Köln - Urteil vom 22.06.1998 (268 C 565/97) - DRsp Nr. 1999/1963

AG Köln, Urteil vom 22.06.1998 - Aktenzeichen 268 C 565/97

DRsp Nr. 1999/1963

1. Verstößt der Repräsentant des Versicherungsnehmers gegen die Trunkenheitsklausel und verursacht einen Verkehrsunfall, kann der Versicherer wegen der an den Geschädigten erbrachten Leistungen nur dann Regreß nehmen, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt. 2. Der Versicherer ist der Kündigungspflicht bei einem Regreß wegen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles auch dann nicht enthoben, wenn das Kfz nach dem Versicherungsfall veräußert und bei einem anderen Versicherer versichert wird.

Normenkette:

AKB 95 §§ 2 b Abs. 2 e, 6 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen
r+s 1998, 490