AG Konstanz - Urteil vom 19.06.1991
8 OWi 65/91
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 204

AG Konstanz - Urteil vom 19.06.1991 (8 OWi 65/91) - DRsp Nr. 1994/15720

AG Konstanz, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 8 OWi 65/91

DRsp Nr. 1994/15720

Die Pförtnerampel weist die Besonderheit auf, daß sie nur die Farbfolge gelb-rot und keine Grünphase hat. Diese Besonderheit wirkt sich dann nicht zu Gunsten eines Betroffenen aus, wenn er die Ampel kennt. Bei einem Betroffenen, der die Pförtneranlage nicht kennt, liegt bei einem Rotlichtverstoß kein Regelfall vor, der die Verhängung einer Geldbuße von 100 DM rechtfertigen könnte. Eine Geldbuße von 75 DM war vielmehr ausreichend.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1992, 204