AG Krefeld vom 31.08.1989
5 C 403/89
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
ZfS 1989, 369

AG Krefeld - 31.08.1989 (5 C 403/89) - DRsp Nr. 1994/15723

AG Krefeld, vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 5 C 403/89

DRsp Nr. 1994/15723

Keine Haftung des Kraftfahrers, der in einer Kolonne eine Lücke läßt und dem aus einer Ausfahrt Kommenden durch Handzeichen zu verstehen gibt, er werde ihn vorlassen, wenn dieser dann mit einem dritten Fahrzeug zusammenstößt, das links an der Kolonne vorbeifährt.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

AG Köln ZfS 1989, 293 (m.w.H.) geht von einer Mithaftung von 1/8 des Einweisenden aus.

Fundstellen
ZfS 1989, 369