AG Kronach - 14.05.1998 (1 C 0031/98) - DRsp Nr. 1999/1961
AG Kronach, vom 14.05.1998 - Aktenzeichen 1 C 0031/98
DRsp Nr. 1999/1961
1. Das Vorfahrtrecht wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Bevorrechtigte beim Überholen eine durchgezogene Linie überfährt. 2. Die durchgezogene Linie dient auch dem Schutz des von links einfahrenden Querverkehrs.