AG Langen - Urteil vom 29.05.1998 (56 C 133/98) - DRsp Nr. 1999/1966
AG Langen, Urteil vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 56 C 133/98
DRsp Nr. 1999/1966
1. Die Tarifänderungsklausel gem. § 9 aAKB verstößt nicht gegen das AGBG. 2. In Fällen, in denen ein konkreter, nachvollziehbarer Preisänderungsvorbehalt nicht von vornherein formuliert werden kann, ist es zulässig, eine allgemeine Preisänderungsklausel in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.