AG Leipzig - Urteil vom 08.05.1998
20 C 16225/97
Normen:
AKB § 2 b Abs. 1 b), c), Abs. 2 ; VVG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 130
r+s 1998, 452

AG Leipzig - Urteil vom 08.05.1998 (20 C 16225/97) - DRsp Nr. 1999/1968

AG Leipzig, Urteil vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 20 C 16225/97

DRsp Nr. 1999/1968

1. Grundsätzlich muß sich ein Fahrzeughalter, der einem anderen die Führung seines Kfz überläßt, stets vergewissern, und zwar in der Regel durch Einblick in den Führerschein, daß der andere die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt. 2. Hat der Fahrzeughalter einmal den Führerschein desjenigen, dem er sein Kfz überläßt, gesehen, räumt das den Schuldvorwurf der Obliegenheitsverletzung nicht aus, wenn dazwischen ein längerer Zeitraum liegt (hier 3 Jahre).

Normenkette:

AKB § 2 b Abs. 1 b), c), Abs. 2 ; VVG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 130
r+s 1998, 452