AG Limburg - Urteil vom 06.08.1998
C 595/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 15

AG Limburg - Urteil vom 06.08.1998 (C 595/98) - DRsp Nr. 1999/5696

AG Limburg, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen C 595/98

DRsp Nr. 1999/5696

Wird das nicht total unfallbeschädigte Kfz von dem Geschädigten unrepariert veräußert, kann der Geschädigte den Ersatz der von dem Gutachter festgestellten Reparaturkosten verlangen, ohne daß diese um den Restwert des Fahrzeuges zu vermindern sind.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 15