AG Lüdenscheid - 08.03.1989 (8 C 1253/88) - DRsp Nr. 1994/15798
AG Lüdenscheid, vom 08.03.1989 - Aktenzeichen 8 C 1253/88
DRsp Nr. 1994/15798
Zwar stellt die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei einem Schaden bis 1 000 DM - sog. Bagatellschaden - regelmäßig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Allerdings muß der Geschädigte erkennen, daß es sich um einen Bagatellschaden handelt, wobei das Prognoserisiko den Schädiger trifft.