AG Lüdenscheid - Urteil vom 04.03.1998
8 C 103/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(138)840a
ZfS 1998, 293

AG Lüdenscheid - Urteil vom 04.03.1998 (8 C 103/98) - DRsp Nr. 1999/1970

AG Lüdenscheid, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 8 C 103/98

DRsp Nr. 1999/1970

1. Die Bestimmung der Vergütung des Sachverständigen ist nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 BGB), wenn nicht zuvor zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine Vereinbarung hierüber getroffen worden ist. 2. Bei der Honorarfestsetzung sind neben dem Gegenstandswert die Schwierigkeiten sowie der Umfang sowie die Gesamtdauer der Arbeitszeit von der Besichtigung des Fahrzeuges bis zur Fertigstellung des Gutachtens wie die Vorbildung und Lebensstellung des Sachverständigen zu berücksichtigen. 3. Da der wirtschaftliche Wert des Schadensgutachtens für den Besteller regelmäßig darin liegt, ein taugliches Mittel zur Beweissicherung zu erhalten, liegt es nahe, das Honorar durch Gegenüberstellung mit der Schadenssumme auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Bei einem Gutachter mit einem Hauptbüro in einer ländlichen Gemeinde mit einem großen Einzugsgebiet ist ein Honorar bis zu 15 % der Schadenshöhe im allgemeinen nicht zu beanstanden. 4. Dem Schädiger obliegt es nicht zu beurteilen, wieviele Fotos zur angemessenen Schadensdokumentation erforderlich sind. Ein Ansatz von 4 DM pro gefertigtem Foto ist unter Berücksichtigung der zur Fertigung der Fotos erforderlichen Sach- und Fachkunde, der Amortisation der Aufnahmegeräte und der Kosten der Anschaffung und Entwicklung des Filmes angemessen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen