AG Melsungen vom 11.09.1998
4 C 141/98
Normen:
BGB §§ 847, 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1999, 42

AG Melsungen - 11.09.1998 (4 C 141/98) - DRsp Nr. 1999/5698

AG Melsungen, vom 11.09.1998 - Aktenzeichen 4 C 141/98

DRsp Nr. 1999/5698

1. Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimme Ursache des Geschehens zwingend hindeutet. Kommen zwei oder mehr Möglichkeiten als Ursache in Betracht, ist der Anscheinsbeweis erschüttert. 2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden, wenn der Fahrzeugführer auf die Gegenfahrbahn gerät. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn der Fahrer infolge einer nicht erkennbaren Ölspur die Kontrolle über das Fahrzeug verliert.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1999, 42