AG München - 12.03.1998 (331 C 602/98) - DRsp Nr. 1999/1975
AG München, vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 331 C 602/98
DRsp Nr. 1999/1975
1. Liegt die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges auf der Hand, so kann sich der Geschädigte nicht auf eine ihm zustehende "Überlegungszeit" berufen. 2. Im Interesse, die Ausfallzeit möglichst gering zu halten, ist der Geschädigte verpflichtet, sich mittels moderner Kommunikationstechniken nach dem Schadenumfang zu erkundigen. 3. Ein Abzug - von hier 10% - wegen ersparter eigener Betriebskosten ist unabhängig von der Preisgestaltung der Mietwagenkosten grundsätzlich berechtigt.