AG München vom 12.03.1998
331 C 602/98
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 394

AG München - 12.03.1998 (331 C 602/98) - DRsp Nr. 1999/1975

AG München, vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 331 C 602/98

DRsp Nr. 1999/1975

1. Liegt die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges auf der Hand, so kann sich der Geschädigte nicht auf eine ihm zustehende "Überlegungszeit" berufen. 2. Im Interesse, die Ausfallzeit möglichst gering zu halten, ist der Geschädigte verpflichtet, sich mittels moderner Kommunikationstechniken nach dem Schadenumfang zu erkundigen. 3. Ein Abzug - von hier 10% - wegen ersparter eigener Betriebskosten ist unabhängig von der Preisgestaltung der Mietwagenkosten grundsätzlich berechtigt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1998, 394