AG München - Urteil vom 09.12.1998
2 C 30047/98
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 558 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 380

AG München - Urteil vom 09.12.1998 (2 C 30047/98) - DRsp Nr. 1999/10194

AG München, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 2 C 30047/98

DRsp Nr. 1999/10194

1. Ansprüche auf Restwertausgleich aus Leasingverträgen unterliegen auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nicht der Verjährung nach § 558 BGB. 2. Eine formularmäßige Vereinbarung, wonach bei einer Restwertabrechnung der Händlereinkaufspreis des Fahrzeuges nach Ablauf der Vertragszeit auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen vereidigten Sachverständigen zu ermitteln ist, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG und ist deshalb unwirksam.