AG München - Urteil vom 09.12.1998 (2 C 30047/98) - DRsp Nr. 1999/10194
AG München, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 2 C 30047/98
DRsp Nr. 1999/10194
1. Ansprüche auf Restwertausgleich aus Leasingverträgen unterliegen auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses nicht der Verjährung nach § 558BGB. 2. Eine formularmäßige Vereinbarung, wonach bei einer Restwertabrechnung der Händlereinkaufspreis des Fahrzeuges nach Ablauf der Vertragszeit auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen vereidigten Sachverständigen zu ermitteln ist, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1AGBG und ist deshalb unwirksam.
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