AG München - Urteil vom 18.02.1998 (322 C 29216/97) - DRsp Nr. 1999/1976
AG München, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 322 C 29216/97
DRsp Nr. 1999/1976
1. Ein merkantiler Minderwert ist trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur zu bejahen, da die fehlende Unfallfreiheit ein von dem Verkäufer des Fahrzeuges zu offenbarender wertbildender Faktor ist. 2. Eine Fahrleistung des beschädigten Fahrzeuges von mehr als 100000 km schließt es nicht aus, daß eine merkantile Wertminderung unter Berücksichtigung von Gesamtzustand und wertbildenden Faktoren in Betracht kommt.