AG München - Urteil vom 24.09.1998
331 C 20035/98
Normen:
BGB §§ 823, 847, 249 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 30

AG München - Urteil vom 24.09.1998 (331 C 20035/98) - DRsp Nr. 1999/10195

AG München, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 331 C 20035/98

DRsp Nr. 1999/10195

1. Bei einer Thoraxprellung, einer Quetschung des linken Unterarms und mehreren Rippenfrakturen rechts und links ergibt sich unter Berücksichtigung nicht unerheblicher Schmerzen beim Liegen ein Betrag von 3000 DM. 2. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Über die Höhe der Sachverständigengebühren braucht sich der Geschädigte nur dann Gedanken zu machen, wenn die Gebühren offensichtlich unangemessen sind oder aus dem üblichen Rahmen herausfallen und dies der Geschädigte wissen muß.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847, 249 ;
Fundstellen
DAR 1999, 30