AG Münster - Urteil vom 25.01.2002
4 C 4573/01

AG Münster - Urteil vom 25.01.2002 (4 C 4573/01) - DRsp Nr. 2008/1662

AG Münster, Urteil vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 4 C 4573/01

DRsp Nr. 2008/1662

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld nach einen Verkehrsunfall, der durch frei auf der Bundesautobahn herumlaufende Pferde verursacht worden ist.

Durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 26.09.1997 _ 4 C 91/97 - ist der Beklagte allein schuldhaft zur Zahlung des materiellen Schadens verurteilt worden. Durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten sind auch auf das Schmerzensgeld 3.000 DM gezahlt worden.

Durch den Unfall hat der Kläger eine HWS-Distorsion erlitten, was das von der Haftpflichtversicherung veranlasste Gutachten aussagt. Der Kläger war für 6 Wochen arbeitsunfähig und für 14 Tage 100 % erwerbsgemindert. Nach 6 Wochen sollte die MdE für weitere 3 Monate auf 20 % begrenzt werden, anschließend für ein weiteres Jahr auf 10 %.Ein Dauerschaden ist nicht eingetreten und nicht zu erwarten. Der Kläger hat nach dem Unfall 46 manuelle Therapien und Fangopackungen erhalten. Durch den Unfall sind die Zähne 12 und 21 erheblich beeinträchtigt worden. Die Zähne erlitten großflächige Absplitterungen bis ins Dentin hinein. Die Zähne mussten überkront werden.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM.

Der Kläger beantragt,